top of page

Vereinsstatuten

Statuten des Förderverein der Insel Salzburg

Korrigierte Fassung 12/2025

 

Inhalt 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

§ 2 Vereinszweck 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes 

§ 4 Mitgliedschaft 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 8 Vereinsorgane 

§ 9 Mitgliederversammlung 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

§ 11 Vorstand 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

§ 14 Rechnungsprüfer; Abschlussprüfer 

§ 15 Schiedsgericht 

§ 16 Auflösung des Vereines

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Insel Salzburg 

(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg. 

§ 2 Zweck 

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgaben-ordnung; 

Vereinszweck ist die Unterstützung und Aufrechterhaltung der pädagogisch wertvollen Nachmittagsbetreu-ung der „Insel“ Salzburg in ihrer jetzigen Form sowie deren stetige Weiterentwicklung 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes 

Der Förderverein dient als Plattform für alle Unterstützer (Eltern von aktuell oder ehemals betreuten Kindern, sonstige Förderer ect..) „der Insel“. So soll eine koordinierte Unterstützung gewährleistet werden. 

Die Art der Unterstützung kann durch Sach- oder Geldspenden erfolgen. 

Die Art der Unterstützung kann auch durch nicht materielle Leistungen erfolgen, wie 

  • Medien- und Lobbyarbeit, indem beispielsweise die Arbeit der Einrichtung positiv gewürdigt 

  • aktive Unterstützung bei der Ausarbeitung von neuen Konzepten 

  • Ermöglichen von pädagogischen Fortbildungen 

 

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: 

  1. Beiträge der Mitglieder; 

  2. Geld- und Sachspenden; 

  3. Bausteinaktionen; 

  4. Flohmärkte und Basare; 

  5. Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen) 

  6. Veranstaltungen; 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen und/oder ihn unterstützen wollen. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Auf-nahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(2) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Beitragszahlungszeitraumes zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindestens zwei Wochen vor dem Austrittstermin zuge-gangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmen-mehrheit beschlossen werden. 

Wichtige Gründe sind insbesondere: 

  1. grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane; 

  2. unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines; 

  3. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer ange-messenen Zahlungsfrist. 

 

(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Beru-fung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig. 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitglie-derversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereins-internes Rechtsmittel nicht zulässig. 

(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mit-gliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzei-chen, etc.) zurückzustellen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spar-tenbeiträge verpflichtet. 

§ 8 Vereinsorgane 

(1) Organe des Vereines sind: 

  1. Mitgliederversammlung (§§ 9 f; § 5 Abs. 1 VerG) 

  2. Vorstand (§§ 11 ff; § 5 Abs. 1 VerG) 

  3. Rechnungsprüfer (§ 14) 

  4. Schiedsgericht (§15) 

 

(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle jährlich bis spätestens 30.09. statt 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, 

  1. auf Beschluss des Vorstandes, 

  2. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, 

  3. auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG), 

  4. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG). 

 

(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vor-her unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. 

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversamm-lung stattfindet, das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Ob-mannes, Kassiers, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereins-belangen Beschlüsse zu fassen. 

Insbesondere sind ihr vorbehalten: 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 

  2. Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode; 

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 

  4. Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 15 Abs. 5; § 5 Abs. 5 VerG); 

  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand; 

  6. Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts; 

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; 

  8. Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume; 

  9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.​

(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen. 

§ 11 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Obmann, Schriftführer und Kassier). Gege-benenfalls können ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. 

(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. 

(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte bzw. bestimmten Personen in eigenen Ausschüssen mit bestimmten Aufga-ben zu betrauen). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. 

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschluss-fähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag. 

(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. 

Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären. 

(7) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sind aber nicht Teil des Vor-standes 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. 

(2) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. 

Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet, 

  1. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden; 

  2. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren; 

  3. das Vereinsvermögen zu verwalten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkei-ten des Vereines Bedacht zu nehmen; 

  4. das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG); 

  5. innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG); 

  6. eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betref-fenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG); 

  7. von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufge-zeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG); 

  8. die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG); 

  9. erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen; 

  10. zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln; 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden. 

(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederver-sammlung und im Vorstand. 

(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen. 

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden. 

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. 

(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter. 

§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer 

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge-wählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmit-glieder sein. 

(2) Sie haben

  1. die ordnungsgemäße Führung des Vereines zu überwachen und die Gebarung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich eingehend zu prüfen 

  2. nach ihrem Ermessen die ordnungsgemäße Führung und die Gebarung des Vereines fallweise oder über ausdrückliches Verlangen des Vorstandes zu überprüfen. 

  3. auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG). 
     

(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. 

(4) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten. 

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6). 

(5) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen. 

 

§ 15 Schiedsgericht 

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. 

(2) Es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerich-tes dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 

(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Ent-scheidung im Rahmen des Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 

(4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht innerhalb eines Monats die Berufung an die nächste Generalversammlung zu, die vereinsintern endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzubringen. 

§ 16 Auflösung des Vereines 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentli-chen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Im Falle der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen unge-schmälert dem Verein Guter Nachbar zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. 

bottom of page